Mit § 25b SGB V wurde im März 2024 die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Krankenkassen personenbezogene Abrechnungs- und Versorgungsdaten systematisch analysieren dürfen, um gesundheitliche Risiken ihrer Versicherten zu erkennen. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu identifizieren, Betroffene gezielt zu informieren und damit neue Möglichkeiten einer bedarfsorientierten Prävention zu eröffnen. Wir haben Ärzte gefragt, wie sich diese Regelung in der Praxis bemerkbar macht.

Auch nach zwei Jahren noch nicht allen bekannt

Obwohl die neue Regelung seit fast zwei Jahren in Kraft ist, geben fast zwei Drittel der Ärzte an, §25b bisher nicht zu kennen (63,1 Prozent). Lediglich 7,9 Prozent sind damit vertraut. 28,9 Prozent kennen die Regelung nur im Grundsatz und nicht im Detail.

Um die Beantwortung der weiteren Fragen zu ermöglichen, erhielten diejenigen Umfrageteilnehmer, die nicht mit der Regelung vertraut waren, eine inhaltliche Erläuterung.

Berührungspunkte durch Patienten, Krankenkassen und Kollegen

Fast 40 Prozent der ärztlichen Leistungserbringer hatten bereits Berührungspunkte mit der Regelung: 18,7 Prozent der Ärzte über Patienten, die zum Beispiel von ihrer Krankenkasse benachrichtigt wurden. 15,0 Prozent der Ärzte wurden durch Krankenkassen mit dem Thema konfrontiert, 10,6 Prozent durch Kollegen. 3,3 Prozent gaben Berührungspunkte anderer Art an.

Demgegenüber gaben 62,2 Prozent an, dass sie bislang noch keine Berührungspunkte mit dem Thema hatten.

Bei der Betrachtung der einzelnen Fachgruppen zeigt sich, dass der Anteil der Ärzte mit bereits vorhandenen Berührungspunkten zur Regelung mit 43,5 Prozent erwartungsgemäß bei den Hausärzten am höchsten ist.

Bei den Psychologischen Psychotherapeuten hatten bereits 37,5 Prozent Kontakt mit diesem Thema.

Am seltensten hatten Fachärzte und Zahnärzte bislang damit zu tun: In diesen Gruppen gab jeweils etwa ein Drittel an, mit dem Thema in Berührung gekommen zu sein.

Kritische Haltung überwiegt bei Ärzten

Diejenigen Ärzte, die bereits Berührungspunkte mit der Regelung hatten, wurden gebeten, den Nutzen auf Grundlage ihrer bisherigen Erfahrungen zu bewerten. Insgesamt schätzen knapp 15 Prozent diesen positiv ein (14,3 Prozent „grundsätzlich positiv“, 0,4 Prozent „sehr positiv“). Demgegenüber bewertet fast jeder Zweite die Regelung kritisch (24,1 Prozent „eher kritisch“, 23,2 Prozent „kritisch“). 38,0 Prozent gaben eine neutrale Einschätzung ab.

Den größten Nutzen sehen mit 18,8 Prozent die Hausärzte, gefolgt von den Psychologischen Psychotherapeuten (15,9 Prozent) und Fachärzten (12,9 Prozent).

Seitenblick: Die ePA ist noch nicht im Alltag angekommen

In den Abläufen rund um § 25b SGB V spielt auch die elektronische Patientenakte (ePA) eine Rolle: Krankenkassen sind verpflichtet, Hinweise dort einzustellen. Wir haben die Ärzte daher gefragt, wie es mit der praktischen Nutzung der ePA in ihren Praxen aussieht.

Die Ergebnisse sind ernüchternd: Fast zwei Drittel der Ärzte berichten, dass es „eher schlecht“ oder „gar nicht“ laufe. 20,3 Prozent bezeichnen den aktuellen Stand als „mittel“. Lediglich 16,3 Prozent bewerten die praktische Nutzung als „gut“ oder „sehr gut“.

Hürden für die ePA: Zeitaufwand und technische Probleme

Der Hauptgrund dafür, dass die ePA im Praxisalltag noch nicht reibungslos funktioniert, ist der hohe Zeitaufwand: Mehr als die Hälfte der Ärzte nannte diesen Kritikpunkt (54,6 Prozent).

39,3 Prozent beklagten technische Probleme bei der TI- oder ePA-Anbindung. Ähnlich viele Ärzte berichteten, dass die Abläufe für den Sprechstundenalltag zu umständlich seien (38,2 Prozent).

Etwa ein Viertel der Ärzte nannte die unzureichende Integration in das Praxisverwaltungssystem als Grund.

Jeder fünfte Arzt fühlt sich in Bezug auf die ePA weiterhin nicht ausreichend informiert oder geschult.

42,2 Prozent der Ärzte wählten zudem die Option „Sonstiges“, die in einem Freitextfeld weiter differenziert werden konnte: Am häufigsten wurden Gründe aus dem Bereich Datenschutz und Sicherheitsbedenken genannt, gefolgt von Hinweisen auf eine ablehnende Haltung oder auf mangelndes Interesse seitens der Patienten.

Gunter Sperzel,
Koordinator Digitalisierung Versorgung beim AOK-Bundesverband

Gastkommentar

Daten zum Vorteil der Versicherten nutzen – Flexibilität statt Überregulierung

Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten regelmäßig Gesundheitsdaten, wenn Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte ihre erbachten Leistungen abrechnen. Der mit dem Datennutzungsgesetz (GDNG) neu eingefügte § 25b SGB V erlaubt es den Kranken- und Pflegekassen nun, die vorliegenden Daten für sechs benannte Zwecke auszuwerten und die Versicherten bei der Erkennung von bestimmten Erkrankungen, Gesundheitsgefährdungen, Impfindikationen oder einer noch nicht festgestellten Pflegebedürftigkeit zu informieren. Die Versicherten können der Datenauswertung jederzeit widersprechen.

Großer Vorteil für die Versicherten: Bei den Kranken- und Pflegekassen laufen die Daten sektoren- und leistungserbringerübergreifend zusammen. Dadurch steht eine sehr breite und longitudinale Datenbasis für die Auswertungen zur Verfügung.

Wie die Umfrageergebnisse zeigen, hatten über 62 Prozent der Praxen bisher noch keine Berührungspunkte mit dieser Regelung. Das überrascht nicht, denn derzeit ist die Zahl der Anwendungsfälle bei den Kassen noch überschaubar: Einerseits gehen die Kassen in diesem sensiblen Bereich zu Recht behutsam und pilothaft vor, um zunächst Erfahrungen zu sammeln. Andererseits wird die Umsetzung durch die rechtlichen Rahmenbedingungen und eine uneinheitliche Rechtsauslegung erschwert. Kurzum: Bürokratische, unklare und unflexible Regelungen hemmen derzeit die intensivere Nutzung dieses innovativen Instruments.

Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der angekündigten Digitalgesetze Abhilfe und Raum für flexiblere und praxisnähere Lösungen schafft. Dazu gehören beispielsweise die Flexibilisierung und Erweiterung der Auswertungszwecke – insbesondere auf den Bereich der Prävention –, flexiblere Kommunikationswege mit den Versicherten und den Ärzten sowie der Wegfall unnötiger Unterrichtungs- und Anzeigepflichten.

Noch schätzen fast die Hälfte der befragten Praxen die Regelung als „kritisch“ oder „eher kritisch“ ein. Die AOKs hoffen, diese Praxen durch sinnvolle und praxisnahe Anwendungsfälle von den Vorteilen der neuen datengestützten Möglichkeiten überzeugen zu können.

Methodik

Erhebung: Repräsentative Erhebung mithilfe eines Online-Fragebogens

Erhebungszeitraum: 3.-10. Dezember 2025

Sample: Für jede Berufsgruppe wurde eine repräsentative geschichtete Zufallsstichprobe angeschrieben. Für die aktuelle Befragung erhielten insgesamt 10.000 niedergelassene Hausärzte, Fachärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten aus dem Strukturverzeichnis der Versorgung eine Einladung zur Befragung. Zusätzlich wurden 2.876 Ärzte angeschrieben, die regelmäßig an der Befragung teilnehmen.

Rücklauf: 669 valide Fragebögen (Rücklaufquote 5,2 Prozent). Die Ergebnisse sind repräsentativ mit einem Konfidenzniveau von 99% (Konfidenzintervall < ± 5%).

Bildquelle:AOK-Bundesverband