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„Akupunktur“ nun doch nicht aufs Praxisschild
Lüneburger Richter heben Urteil auf
Ärzte dürfen die Zusatzqualifikation „Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz nun
doch nicht auf ihr Praxisschild schreiben. Mit diesem Urteil hob das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidung aus erster Instanz auf
(Az: 8 L 1821/ 99).
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte im November 1998 entschieden, dass
Ärzte auf Praxisschildern, Briefpapieren und Visitenkarten die Bezeichnung
„Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz führen dürfen, obwohl es keine Gebiets-
oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist (siehe
Bericht im Stiftungsbrief 2/99).
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befand dagegen, es sei verwirrend für den
Patienten, wenn das Praxisschild Informationen zeige, die nicht Bestandteil
der Weiterbildungsordnung seien. Die Richter appellierten stattdessen an die
Ärztekammer Niedersachsen, die Zusatzbezeichnung „Akupunktur“ in die
Weiterbildungsordnung aufzunehmen.
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