Stiftungsbrief 1. Quartal 2000 3. Jahrgang



„Akupunktur“ nun doch nicht aufs Praxisschild
Lüneburger Richter heben Urteil auf


Ärzte dürfen die Zusatzqualifikation „Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz nun doch nicht auf ihr Praxisschild schreiben. Mit diesem Urteil hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidung aus erster Instanz auf (Az: 8 L 1821/ 99).

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte im November 1998 entschieden, dass Ärzte auf Praxisschildern, Briefpapieren und Visitenkarten die Bezeichnung „Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz führen dürfen, obwohl es keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist (siehe Bericht im Stiftungsbrief 2/99).

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befand dagegen, es sei verwirrend für den Patienten, wenn das Praxisschild Informationen zeige, die nicht Bestandteil der Weiterbildungsordnung seien. Die Richter appellierten stattdessen an die Ärztekammer Niedersachsen, die Zusatzbezeichnung „Akupunktur“ in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen.



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