Stiftungsbrief 3. Quartal 1999 2. Jahrgang



Urteil: Zahnärzte dürfen Logo führen
Entscheidung auch für Ärzte von Bedeutung


Zahnärzte dürfen auf Schildern, Briefbögen, Rezepten und Praxisschildern mit einem Logo auf sich aufmerksam machen. Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht München die Klage des bayerischen Zahnärzteverbandes gegen eine Gemeinschaftspraxis ab. Die Praxis führt auf dem Briefbogen ein Bildsymbol: ein farbiges „Z“ über einem freigelegten Zahn. Das ist, so die Richter, keine reklamemäßige Anpreisung. (AZ: 6U1845/98)

Das Verbot so eines Logos wäre nach Auffassung des Gerichts eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit. „Die Entscheidung hat auch für Ärzte in entsprechender Anwendung Bedeutung“, analysiert Dr. Frank Stebner, Justitiar der Stiftung Gesundheit. „Die Berufsordnung ist damit so auszulegen, daß Logos - wenn sachlich und zutreffend - keine standeswidrige Werbung darstellen.“

Bisher wurde die Tolerierung von den Kammern unterschiedlich gehandhabt. Die Standeswirklichkeit zeigt, daß Logos zur Normalität geworden sind: So war es leicht, innerhalb kurzer Zeit ein buntes Set von Zahnarzt-Logos zu sammeln.



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