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Urteil: Zahnärzte dürfen Logo führen
Entscheidung auch für Ärzte von Bedeutung
Zahnärzte dürfen auf Schildern, Briefbögen, Rezepten und
Praxisschildern mit einem Logo auf sich aufmerksam machen. Mit diesem Urteil
wies das Oberlandesgericht München die Klage des bayerischen
Zahnärzteverbandes gegen eine Gemeinschaftspraxis ab. Die Praxis
führt auf dem Briefbogen ein Bildsymbol: ein farbiges „Z“ über
einem freigelegten Zahn. Das ist, so die Richter, keine reklamemäßige
Anpreisung. (AZ: 6U1845/98)
Das Verbot so eines Logos wäre nach Auffassung des Gerichts eine
unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit. „Die
Entscheidung hat auch für Ärzte in entsprechender Anwendung
Bedeutung“, analysiert Dr. Frank Stebner, Justitiar der Stiftung Gesundheit.
„Die Berufsordnung ist damit so auszulegen, daß Logos - wenn sachlich und
zutreffend - keine standeswidrige Werbung darstellen.“
Bisher wurde die Tolerierung von den Kammern unterschiedlich gehandhabt. Die
Standeswirklichkeit zeigt, daß Logos zur Normalität geworden sind: So
war es leicht, innerhalb kurzer Zeit ein buntes Set von Zahnarzt-Logos zu
sammeln.
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