Stiftungsbrief 3. Quartal 1999 2. Jahrgang



Arzt-Auskunft ist zulässig
Urteil rechtskräftig


Die Arzt-Auskunft, der Arzt-Such-Service der Stiftung Gesundheit, ist zulässig. Mit dieser Entscheidung vom 6. Juli 1999 hat das Oberlandesgericht Schleswig das entsprechende Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 1998 bestätigt. Geklagt hatte der Verein „Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb“, dem einige Landesärztekammern angehören. (OLG Schleswig 6U 21/99; LG Kiel 16 O 19/98)

„Wieder wurde der Standeswirklichkeit und dem Informations-Interesse der Patienten Rechnung getragen,“ so Dr. jur. Frank A. Stebner, Justitiar der Stiftung Gesundheit, „es ist ein Erfolg für Ärzte und Patienten.“

Vorwurf: Grundeintrag sei nicht kostenlos

Vor dem OLG wiederholte die Gegenseite den Vorwurf aus erster Instanz: Der Grundeintrag sei nicht kostenlos. Und doch: Er ist in der Tat kostenlos.

Kammer: unbedenklich

Die Ärztekammer Hamburg hat unterdessen - nach direkter Prüfung des Angebots im Internet - der Arzt-Auskunft die standesrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.

Urteilsserie für Transparenz

Die Entscheidung des OLG setzt eine Urteils-Serie fort: Zum Beispiel entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig, daß Ärzte künftig die Bezeichnung „Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz auf ihre Praxisschilder, Briefpapiere und Visitenkarten schreiben dürfen, obwohl es keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist. (AZ 1 A 1042/96, siehe Bericht im Stiftungsbrief 2/1999).

Nicht jede Werbung verboten

Die Richter stellten in der Urteilsbegründung fest, für „interessengerechte und sachangemessene Informationen“ müsse Raum bleiben. Sie verwiesen dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ärzten nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.



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