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Arzt-Auskunft ist zulässig
Urteil rechtskräftig
Die Arzt-Auskunft, der Arzt-Such-Service der Stiftung Gesundheit, ist
zulässig. Mit dieser Entscheidung vom 6. Juli 1999 hat das Oberlandesgericht
Schleswig das entsprechende Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. November 1998
bestätigt. Geklagt hatte der Verein „Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb“,
dem einige Landesärztekammern angehören. (OLG Schleswig 6U 21/99;
LG Kiel 16 O 19/98)
„Wieder wurde der Standeswirklichkeit und dem Informations-Interesse der
Patienten Rechnung getragen,“ so Dr. jur. Frank A. Stebner, Justitiar der
Stiftung Gesundheit, „es ist ein Erfolg für Ärzte und Patienten.“
Vorwurf: Grundeintrag sei nicht kostenlos
Vor dem OLG wiederholte die Gegenseite den Vorwurf aus erster Instanz: Der
Grundeintrag sei nicht kostenlos. Und doch: Er ist in der Tat kostenlos.
Kammer: unbedenklich
Die Ärztekammer Hamburg hat unterdessen - nach direkter Prüfung des Angebots
im Internet - der Arzt-Auskunft die standesrechtliche Unbedenklichkeit
bescheinigt.
Urteilsserie für Transparenz
Die Entscheidung des OLG setzt eine Urteils-Serie fort: Zum Beispiel
entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig, daß Ärzte künftig die
Bezeichnung „Akupunktur“ mit aufklärendem Zusatz auf ihre Praxisschilder,
Briefpapiere und Visitenkarten schreiben dürfen, obwohl es keine Gebiets-
oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist. (AZ 1 A 1042/96, siehe Bericht im Stiftungsbrief 2/1999).
Nicht jede Werbung verboten
Die Richter stellten in der Urteilsbegründung fest, für „interessengerechte
und sachangemessene Informationen“ müsse Raum bleiben. Sie verwiesen dabei auf
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ärzten nicht jede,
sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.
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