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Urteil: Schwerpunkt „Akupunktur“ darf aufs Praxisschild
Gericht entscheidet: Angabe stellt keine unzulässige werbende Herausstellung dar
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Achtung: Ende 1999 hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die
Entscheidung aus erster Instanz auf. Einen Bericht über die neue
Rechtslage finden Sie im Stiftungsbrief 1/2000.
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Ärzte dürfen künftig die Bezeichnung „Akupunktur“ auf ihre Praxisschilder, Briefpapiere
und Visitenkarten schreiben, obwohl es keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung der
Weiterbildungsordnung ist. Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht Braunschweig
in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.1998 (AZ 1 A 1042/96).
Nicht jede Werbung verboten
Die Richter begünden ihr Urteil unter anderem damit, daß für „interessengerechte und
sachangemessene Informationen“ Raum bleiben muß. Mit Verweis auf Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts stellen sie fest, daß Ärzten nicht jede, sondern nur die
berufswidrige Werbung verboten ist.
Interessen von Patienten und Ärzten wahrgenommen
„Dieses Urteil steht in einer Reihe von äquivalenten Entscheidungen, in denen dem Anspruch
und dem Bedürfnis der Patienten auf Information Rechnung getragen wird,“ sagte der
Justitiar der Stiftung Gesundheit, Dr. jur. Frank A. Stebner: „die Gerichte nehmen so die
legitimen Interessen von Patienten wie auch Ärzten wahr. Und sie entsprechen mit diesen
Urteilen der Standeswirklichkeit.“
Arzt-Such-Service ist zulässig
Am 10.11.1998 hatte bereits das Landgericht Kiel entschieden, daß Ärzte beim bundesweiten
Arzt-Such-Service der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit Therapieschwerpunkte angeben
dürfen (AZ 16 O 19/98). In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung
Gesundheit als gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert
ist und außerdem durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird.
Zudem wiesen die Richter auch auf das legitime Informationsbedürfnis der Patienten hin.
Urteilsreihe dient Patienten
In der Folge entschied auch das Landgericht München I zugunsten eines kommerziellen
Informationsdienstes. Auch dort dürfen Ärzte und Zahnärzte genannt werden. Dagegen hatte
die Bayerische Landesärztekammer erfolglos geklagt (AZ 4 HKO 16788/98).
Mit einer weiteren Klage war die Bayerische Landesärztekammer zuvor ebenfalls unterlegen:
Die Ärzteliste des Nachrichtenmagazins „Focus“ und die darin genannten Empfehlungen
aus dem Jahr 1997 verstießen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, entschied das OLG München
(AZ 29 U 325/98).
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