Stiftungsbrief 2. Quartal 1999 2. Jahrgang



Urteil: Schwerpunkt „Akupunktur“
darf aufs Praxisschild


Gericht entscheidet: Angabe stellt keine unzulässige
werbende Herausstellung dar



Achtung: Ende 1999 hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Entscheidung aus erster Instanz auf. Einen Bericht über die neue Rechtslage finden Sie im Stiftungsbrief 1/2000.


Ärzte dürfen künftig die Bezeichnung „Akupunktur“ auf ihre Praxisschilder, Briefpapiere und Visitenkarten schreiben, obwohl es keine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung der Weiterbildungsordnung ist. Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 25.11.1998 (AZ 1 A 1042/96).

Nicht jede Werbung verboten

Die Richter begünden ihr Urteil unter anderem damit, daß für „interessengerechte und sachangemessene Informationen“ Raum bleiben muß. Mit Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellen sie fest, daß Ärzten nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist.

Interessen von Patienten und Ärzten wahrgenommen

„Dieses Urteil steht in einer Reihe von äquivalenten Entscheidungen, in denen dem Anspruch und dem Bedürfnis der Patienten auf Information Rechnung getragen wird,“ sagte der Justitiar der Stiftung Gesundheit, Dr. jur. Frank A. Stebner: „die Gerichte nehmen so die legitimen Interessen von Patienten wie auch Ärzten wahr. Und sie entsprechen mit diesen Urteilen der Standeswirklichkeit.“

Arzt-Such-Service ist zulässig

Am 10.11.1998 hatte bereits das Landgericht Kiel entschieden, daß Ärzte beim bundesweiten Arzt-Such-Service der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit Therapieschwerpunkte angeben dürfen (AZ 16 O 19/98). In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung Gesundheit als gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert ist und außerdem durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird. Zudem wiesen die Richter auch auf das legitime Informationsbedürfnis der Patienten hin.

Urteilsreihe dient Patienten

In der Folge entschied auch das Landgericht München I zugunsten eines kommerziellen Informationsdienstes. Auch dort dürfen Ärzte und Zahnärzte genannt werden. Dagegen hatte die Bayerische Landesärztekammer erfolglos geklagt (AZ 4 HKO 16788/98).

Mit einer weiteren Klage war die Bayerische Landesärztekammer zuvor ebenfalls unterlegen: Die Ärzteliste des Nachrichtenmagazins „Focus“ und die darin genannten Empfehlungen aus dem Jahr 1997 verstießen nicht gegen das Wettbewerbsrecht, entschied das OLG München (AZ 29 U 325/98).



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