Stiftungsbrief 1. Quartal 1999 2. Jahrgang



Urteil: Arzt-Such-Service ist zulässig
Gericht bestätigt: Ärzte dürfen Therapieschwerpunkte angeben


Der bundesweite Arzt-Such-Service (ASS) der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit ist zulässig. Die Teilnahme stellt keine standeswidrige Werbung dar, so das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10.11.1998. Geklagt hatte der Verein „Zentrale gegen unlauteren Wettbewerb“, dem einige Landesärztekammern angehören.

Unter der kostenlosen Telefonnummer 0130 – 73 90 09 können sich Patienten seit 1997 Ärzte, Zahnärzte und Kliniken nennen lassen. Die Suche erfolgt anhand von Therapieschwerpunkten.

Service in sozialer Verantwortung

„Das Gericht hat der Standeswirklichkeit Rechnung getragen,“ sagte der Justitiar der Stiftung Gesundheit, Dr. jur. Frank A. Stebner, Salzgitter. Der Rechtsanwalt stellte in seinem Plädoyer dar, daß die Stiftung Gesundheit den ASS in sozialer Verantwortung eingerichtet hat. Als einzige Einrichtung bundesweit bietet sie den Patienten diesen Dienst kostenlos; ohne kommerzielle Interessen und Wettbewerbsabsicht. Der ASS finanziert sich aus privaten Spenden sowie einer Umlage derjenigen Ärzte, Zahnärzte und Kliniken, die neben dem Grundeintrag mit Therapieschwerpunkten verzeichnet sind.

Faktor Gemeinnützigkeit

In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung Gesundheit als gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert ist und durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird.

Kostenloser Grundeintrag

Als zentrales Argument behauptete der klagende Wettbewerbsverein, daß der Grundeintrag im ASS angeblich nicht kostenlos sei (siehe Bericht im Stiftungsbrief 3/98). Das Gericht stellte aber fest, daß in der Tat der Grundeintrag kostenlos ist. Zur Überraschung der Anwesenden sagte der vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung, daß es zu prüfen wäre, ob der Grundeintrag überhaupt kostenlos sein müsse. „Unabhängig davon bleibt der Grundeintrag im ASS selbstverständlich auch in Zukunft kostenlos,“ stellte der Sprecher der Stiftung, Dr. Peter Müller, fest.

Kuriose Kammeraktivitäten

Ergänzend vermerkte Dr. Stebner, daß in jüngster Zeit einige Ärztekammern eine Art Suchsystem aufbauten, wie zum Beispiel die Ärztekammer Hamburg. Das große Aber: Diese Dienste sind nur für die Versicherten einzelner Krankenkassen zugänglich. Der praktische Nutzen bleibt damit eng begrenzt. Nutznießer der Kammeraktivität ist das Versicherungsunternehmen, das sich mit diesem Dienst beim Kunden profiliert. Dr. Müller: „Es bleibt offen, ob dies die Aufgabe einer ärztefinanzierten Körperschaft wie der Kammer sein sollte.“



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