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Urteil: Arzt-Such-Service ist zulässig
Gericht bestätigt: Ärzte dürfen Therapieschwerpunkte angeben
Der bundesweite Arzt-Such-Service (ASS) der gemeinnützigen Stiftung Gesundheit ist
zulässig. Die Teilnahme stellt keine standeswidrige Werbung dar, so das Urteil des
Landgerichts Kiel vom 10.11.1998. Geklagt hatte der Verein „Zentrale gegen
unlauteren Wettbewerb“, dem einige Landesärztekammern angehören.
Unter der kostenlosen Telefonnummer 0130 – 73 90 09 können sich Patienten seit
1997 Ärzte, Zahnärzte und Kliniken nennen lassen. Die Suche erfolgt anhand von
Therapieschwerpunkten.
Service in sozialer Verantwortung
„Das Gericht hat der Standeswirklichkeit Rechnung getragen,“ sagte der Justitiar
der Stiftung Gesundheit, Dr. jur. Frank A. Stebner, Salzgitter. Der Rechtsanwalt
stellte in seinem Plädoyer dar, daß die Stiftung Gesundheit den ASS in sozialer
Verantwortung eingerichtet hat. Als einzige Einrichtung bundesweit bietet sie den
Patienten diesen Dienst kostenlos; ohne kommerzielle Interessen und
Wettbewerbsabsicht. Der ASS finanziert sich aus privaten Spenden sowie einer
Umlage derjenigen Ärzte, Zahnärzte und Kliniken, die neben dem Grundeintrag mit
Therapieschwerpunkten verzeichnet sind.
Faktor Gemeinnützigkeit
In der mündlichen Verhandlung war bedeutsam, daß die Stiftung Gesundheit als
gemeinnützige Einrichtung des Verbraucherschutzes nicht gewinnorientiert ist und
durch das Finanzamt sowie die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht wird.
Kostenloser Grundeintrag
Als zentrales Argument behauptete der klagende Wettbewerbsverein, daß der
Grundeintrag im ASS angeblich nicht kostenlos sei (siehe Bericht im Stiftungsbrief 3/98).
Das Gericht stellte aber fest, daß in der Tat der Grundeintrag kostenlos ist.
Zur Überraschung der Anwesenden sagte der vorsitzende Richter in der mündlichen
Verhandlung, daß es zu prüfen wäre, ob der Grundeintrag überhaupt kostenlos sein
müsse. „Unabhängig davon bleibt der Grundeintrag im ASS selbstverständlich auch
in Zukunft kostenlos,“ stellte der Sprecher der Stiftung, Dr. Peter Müller, fest.
Kuriose Kammeraktivitäten
Ergänzend vermerkte Dr. Stebner, daß in jüngster Zeit einige Ärztekammern eine
Art Suchsystem aufbauten, wie zum Beispiel die Ärztekammer Hamburg. Das große Aber:
Diese Dienste sind nur für die Versicherten einzelner Krankenkassen zugänglich. Der
praktische Nutzen bleibt damit eng begrenzt. Nutznießer der Kammeraktivität ist das
Versicherungsunternehmen, das sich mit diesem Dienst beim Kunden profiliert.
Dr. Müller: „Es bleibt offen, ob dies die Aufgabe einer ärztefinanzierten
Körperschaft wie der Kammer sein sollte.“
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